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351.53 VKB CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Übergangsrecht

III. Schlussbestimmungen
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Art. 16 VKB · Übergangsrecht

1. Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nach dieser Verordnung vergütet, wenn nach Vollzugsbeginn die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.

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