351.53
VKB
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Übergangsrecht
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 VKB · Übergangsrecht
1. Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nach dieser Verordnung vergütet, wenn nach Vollzugsbeginn die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.