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351.53 VKB CH-SG

Art. 12a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Leistungskoordination

II. Kostenbeteiligungen
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Art. 12a VKB · Leistungskoordination

1. Die Hilflosenentschädigung wird zur Hälfte von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.

2. Assistenzbeiträge werden im Rahmen der effektiv mit der IV-Stelle abgerechneten Leistungen für den Haushalt von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.

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