351.53
VKB
CH-SG
Art. 12a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Leistungskoordination
II. Kostenbeteiligungen
Art. 12a VKB · Leistungskoordination
1. Die Hilflosenentschädigung wird zur Hälfte von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.
2. Assistenzbeiträge werden im Rahmen der effektiv mit der IV-Stelle abgerechneten Leistungen für den Haushalt von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.