351.53
VKB
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) - Zeitlicher Geltungsbereich
I. Geltungsbereich
Art. 1 VKB · Zeitlicher Geltungsbereich
1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Dies gilt sachgemäss für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthalts und bei Wegfall der jährlichen Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige.