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351.52 CH-SG

Art. 1b Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale - c) für Kinder in Pflegefamilien

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Art. 1b Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale · c) für Kinder in Pflegefamilien

1. Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.-.

2. Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.

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