351.52
CH-SG
Art. 1b Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale - c) für Kinder in Pflegefamilien
Art. 1b Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale · c) für Kinder in Pflegefamilien
1. Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.-.
2. Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.