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351.52 CH-SG

Art. 1a Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale - b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim

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Art. 1a Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale · b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim

1. Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.-.

2. Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.

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