351.52
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale - Tagespauschale a) im Allgemeinen
Art. 1 Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale · Tagespauschale a) im Allgemeinen
1. Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.-.
2. Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.
3. ...