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351.52 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale - Tagespauschale a) im Allgemeinen

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Art. 1 Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale · Tagespauschale a) im Allgemeinen

1. Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.-.

2. Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.

3. ...

Tagespauschale a) im Allgemeinen Art. 1a Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale →

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