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351.5 ELG CH-SG

Art. 22 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) - Übergangsbestimmung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 22 ELG · Übergangsbestimmung

1. Die Anrechnung der Krankheitskosten, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes in Rechnung gestellt wurden, richtet sich nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 1966.

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