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351.5 ELG CH-SG

Art. 18 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) - b) politische Gemeinde

IV. Finanzierung
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Art. 18 ELG · b) politische Gemeinde

1. Der Anteil der politischen Gemeinde wird nach der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahrs ermittelt.

2. Grundlage bildet die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.

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