351.5
ELG
CH-SG
Art. 18 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) - b) politische Gemeinde
IV. Finanzierung
Art. 18 ELG · b) politische Gemeinde
1. Der Anteil der politischen Gemeinde wird nach der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahrs ermittelt.
2. Grundlage bildet die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.