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351.5 ELG CH-SG

Art. 16 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) - Grundsatz

IV. Finanzierung
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Art. 16 ELG · Grundsatz

1. Ergänzungsleistungen nach diesem Gesetz, die nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden, trägt der Kanton.

2. Die politische Gemeinde trägt die Verwaltungskosten der Gemeindezweigstelle, der Kanton die übrigen Verwaltungskosten.

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