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351.5 ELG CH-SG

Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) - Anspruch (ELG)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

1. Der Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

1. An persönliche Auslagen werden als Jahrespauschale angerechnet

a)* bei Aufenthalt in einem Betagtenheim oder einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung ein Drittel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006;

b)* bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einem Spital ein Viertel des für Alleinstehende geltenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006.

2. Dem Bezüger in Heim oder Spital wird der anrechenbare Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöht.

I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

1. Die Regierung legt durch Verordnung die bei Aufenthalt in Heim oder Spital anrechenbare Tagespauschale fest.

I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

1. Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht Versicherer oder Dritte decken.

2. Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, werden nicht vergütet.

3. ...

4. Als Höchstbeträge gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 festgelegten Ansätze.

5. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

I. Ordentliche Ergänzungsleistungen

1. Der Mietzins für ein anerkanntes Angebot des betreuten Wohnens, der den Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 übersteigt, wird im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 vergütet.

2. Die Regierung legt durch Verordnung den anrechenbaren Mietzins nach Abs. 1 dieser Bestimmung fest.

3. Das zuständige Departement anerkennt Anbieter des betreuten Wohnens, wenn

a) der Bedarf ausgewiesen ist. Bei Angeboten für Betagte ist die Standortgemeinde für den Bedarfsausweis zuständig;

b) die Wohnungen grundsätzlich barrierefrei ausgestaltet sind;

c) ein Bereitschaftsdienst und ein angemessenes Angebot an Grundbetreuung sichergestellt sind.

4. Die zuständige Stelle überprüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig. Bei Angeboten für Betagte hört sie zum Bedarfsausweis nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung die Standortgemeinde an.

III. Organisation und Verfahren

1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen veröffentlicht jährlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

2. Sie informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.

III. Organisation und Verfahren

1. Das Gesuch wird der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen eingereicht.

2. Die Gemeindezweigstelle berät den Gesuchsteller.

3. Sie prüft das Gesuch und leitet es an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

III. Organisation und Verfahren

1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen entscheidet über Anspruch und Höhe der Ergänzungsleistungen.

2. Sie eröffnet die Verfügung

a) dem Gesuchsteller;

b) der Gemeindezweigstelle.

III. Organisation und Verfahren

1. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

III. Organisation und Verfahren

1. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss angewendet, insbesondere für

a) Auszahlung der Geldleistungen und Vergütungszinsen;

b) Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Leistungen sowie Verrechnung;

c) Rückforderung und Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen;

d) Berechnung und Stillstand sowie Wiederherstellung der Fristen;

e) Kosten und Parteientschädigung;

f) Amts- und Verwaltungshilfe.

III. Organisation und Verfahren

1. Gesuchsteller und Bezüger erteilen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und reichen nötigenfalls Unterlagen ein.

2. Sie ermächtigen nötigenfalls Amtsstellen, Banken, Versicherungen, Ärzte, Arbeitgeber und Stellen, von denen sie betreut werden, Auskünfte zu erteilen.

3. Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden erteilen den Gemeindezweigstellen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen die erforderlichen Auskünfte und reichen die erforderlichen Unterlagen ein, ohne Kosten zu erheben.

III. Organisation und Verfahren

1. Der Bezüger meldet der Gemeindezweigstelle oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.

2. Die Gemeindezweigstelle leitet die Mitteilung und eigene Wahrnehmungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.

3. ...

III. Organisation und Verfahren

1. Das Heim oder das Spital gibt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen die Daten bekannt, die für die Überprüfung des Anspruchs des Bezügers auf Anrechnung der Tagespauschale notwendig sind.

IV. Finanzierung

1. Ergänzungsleistungen nach diesem Gesetz, die nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden, trägt der Kanton.

2. Die politische Gemeinde trägt die Verwaltungskosten der Gemeindezweigstelle, der Kanton die übrigen Verwaltungskosten.

IV. Finanzierung

1. Der Anteil der politischen Gemeinde wird nach der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahrs ermittelt.

2. Grundlage bildet die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.

V. Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 1966 wird aufgehoben.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Anrechnung der Krankheitskosten, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes in Rechnung gestellt wurden, richtet sich nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 1966.

V. Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1992 angewendet.

V. Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

V. Schlussbestimmungen

1. Personen, die bei Vollzugsbeginn des VIII. Nachtrags vom 28. April 2015 ausserordentliche Ergänzungsleistungen beziehen, werden bis zu einer Erhöhung der als anrechenbar geltenden Mietzinsmaxima nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 höchstens folgende Beträge als Ausgaben für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet

a) Fr. 17 600.- je Jahr für Alleinstehende;

b) Fr. 20 000.- je Jahr für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.

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