351.13
CH-SG
Art. 5 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV - d) Erhöhung
Art. 5 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV · d) Erhöhung
1. Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden, wenn
a) das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass gibt;
b) die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verursacht.