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351.13 CH-SG

Art. 5 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV - d) Erhöhung

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Art. 5 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV · d) Erhöhung

1. Der Verwaltungskostenbeitrag kann auf höchstens 5 Prozent erhöht werden, wenn

a) das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass gibt;

b) die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit verursacht.

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