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351.13 CH-SG

Art. 2 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV - Beitragsansätze a) für arbeitgebende Personen

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Art. 2 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV · Beitragsansätze a) für arbeitgebende Personen

1. Die Beitragsansätze für arbeitgebende Personen betragen

Beitragssumme in Franken | Ansatz in Prozent

--- | ---

bis unter 5 000.- | 5.00

ab 5 000.- | 4.00

ab 7 500.- | 2.75

ab 10 000.- | 2.25

ab 25 000.- | 2.00

ab 35 000.- | 1.75

ab 100 000.- | 1.25

ab 300 000.- | 0.90

ab 1 000 000.- | 0.80

2. Der Ansatz wird um 0,12 Prozent herabgesetzt, wenn die arbeitgebende Person die Daten elektronisch in dem von der Ausgleichskasse vorgegebenen Format liefert.

3. Bei Beitragsnachbelastungen nach der Verarbeitung der Jahresabrechnung wird der gleiche Ansatz wie jener bei der Verarbeitung der Jahresabrechnung angewendet.

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