351.13
CH-SG
Art. 1 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV - Berechnungsgrundlage
Art. 1 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV · Berechnungsgrundlage
1. Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.