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351.13 CH-SG

Art. 1 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV - Berechnungsgrundlage

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Art. 1 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV · Berechnungsgrundlage

1. Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach Massgabe der von der arbeitgebenden, der selbständigerwerbenden oder der nichterwerbstätigen Person geschuldeten Beitragssumme berechnet.

Berechnungsgrundlage Art. 2 Beschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV →

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