350.2
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Kündigung
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.