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350.2 CH-SG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Kündigung

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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