350.2
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Streitigkeiten
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Streitigkeiten
1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.