Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.2 CH-SG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Streitigkeiten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Streitigkeiten

1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.

← Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung Übertragung Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →