350.2
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Übertragung
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Übertragung
1. Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.