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350.2 CH-SG

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Übertragung

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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung · Übertragung

1. Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.

Übertragung Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung →

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