350.2
CH-SG
Übertragung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Übertragung
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1. Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Streitigkeiten
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1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Kündigung
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1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung - Vollzugsbeginn
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1. Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1995 angewendet.