Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.2 CH-SG

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4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.

1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

1. Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes ab 1. Januar 1995 angewendet.

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