Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.1 EG-AHV CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - 2. Aufgaben

I. Sozialversicherungsanstalt
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Art. 8 EG-AHV · 2. Aufgaben

1. Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungsanstalt.

2. Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsreglement einem anderen Organ übertragen sind.

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