Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.1 EG-AHV CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - c) Geschäftsleitung 1. Zusammensetzung

I. Sozialversicherungsanstalt
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Art. 7 EG-AHV · c) Geschäftsleitung 1. Zusammensetzung

1. Der Geschäftsleitung gehören an

a) die Direktorin oder der Direktor der Sozialversicherungsanstalt als Vorsitzender;

b) die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse;

c) die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;

d) weitere von der Verwaltungskommission bezeichnete Mitglieder.

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