Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - 2. Befugnisse
Art. 6 EG-AHV · 2. Befugnisse
1. Die Verwaltungskommission
a) organisiert die Sozialversicherungsanstalt;
b) überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemeindezweigstellen;
c) erlässt das Geschäftsreglement;
cbis) wählt die Direktorin oder den Direktor;
d) wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Verwaltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vorbehalten;
e) legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest;
f) kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten;
g) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung;
h) beschliesst den Jahresbericht;
i) legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.