Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.1 EG-AHV CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - 2. Befugnisse

I. Sozialversicherungsanstalt
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Art. 6 EG-AHV · 2. Befugnisse

1. Die Verwaltungskommission

a) organisiert die Sozialversicherungsanstalt;

b) überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemeindezweigstellen;

c) erlässt das Geschäftsreglement;

cbis) wählt die Direktorin oder den Direktor;

d) wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Verwaltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vorbehalten;

e) legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest;

f) kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten;

g) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung;

h) beschliesst den Jahresbericht;

i) legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.

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