350.1
EG-AHV
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - b) Verwaltungskommission 1. Wahl und Zusammensetzung
I. Sozialversicherungsanstalt
Art. 5 EG-AHV · b) Verwaltungskommission 1. Wahl und Zusammensetzung
1. Der Verwaltungskommission gehören an
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausgenommen die Vorsteherin oder der Vorsteher;
b) sechs weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Sozialversicherungsanstalt sind nicht wählbar.
2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.