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350.1 EG-AHV CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG-AHV) - Regierung

I. Sozialversicherungsanstalt
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Art. 10 EG-AHV · Regierung

1. Die Regierung

a) übt die Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht;

b) wählt die Verwaltungskommission, bestimmt den Vorsitz und legt die Entschädigung fest;

bbis) kann Mitglieder der Verwaltungskommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;

c) ...

d) wählt die Revisionsstelle;

e) genehmigt das Geschäftsreglement;

f) genehmigt Voranschlag und Jahresrechnung;

g) genehmigt den Jahresbericht und bringt diesen dem Kantonsrat zur Kenntnis.

2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

3. Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.

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