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331.539 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Vollzugsbeginn

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Art. 9 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.

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