331.539
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Vollzugsbeginn
Art. 9 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Vollzugsbeginn
1. Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.