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331.539 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) Rekurs

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Art. 8 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) Rekurs

1. Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden.

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