331.539
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) Rekurs
Art. 8 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) Rekurs
1. Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden.