331.539
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Rechtsschutz a) Einsprache
Art. 7 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Rechtsschutz a) Einsprache
1. Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über
a) die Kostengutsprache;
b) den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
2. Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
3. Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.