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331.539 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Rechtsschutz a) Einsprache

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Art. 7 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Rechtsschutz a) Einsprache

1. Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über

a) die Kostengutsprache;

b) den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.

2. Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.

3. Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.

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