331.539
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) Umfang
Art. 6 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) Umfang
1. Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.