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331.539 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) Umfang

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Art. 6 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) Umfang

1. Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.

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