331.539
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Kostenübernahme a) Spitalrechnung
Art. 5 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Kostenübernahme a) Spitalrechnung
1. Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.
2. Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.