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331.539 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Kostenübernahme a) Spitalrechnung

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Art. 5 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Kostenübernahme a) Spitalrechnung

1. Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.

2. Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.

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