331.539
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) zuständige Stelle
Art. 3 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) zuständige Stelle
1. Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
2. Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.