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331.539 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - b) zuständige Stelle

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Art. 3 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · b) zuständige Stelle

1. Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.

2. Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.

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