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331.539 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Kostengutsprache a) Voraussetzungen

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Art. 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Kostengutsprache a) Voraussetzungen

1. Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.

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