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CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Grundsatz
Art. 1 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Grundsatz
1. Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.