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331.539 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt · Grundsatz

1. Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt →

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