Grundsatz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.
1. Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.
1. Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
2. Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.
1. Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.
1. Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.
2. Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.
1. Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.
1. Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über
a) die Kostengutsprache;
b) den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
2. Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
3. Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.
1. Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden.
1. Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.