Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.538 CH-SG

Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen - b) Zugehörigkeit

I. Referenzprämien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen · b) Zugehörigkeit

1. Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung.

2. Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätigte Schutzbedürftige (Ausweis S) und Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab drei Monaten richtet sich die Referenzprämie nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.

← Art. 1 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen Prämienregionen a) Grundsatz Art. 3 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →