331.538
CH-SG
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen - b) Zugehörigkeit
I. Referenzprämien
Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen · b) Zugehörigkeit
1. Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung.
2. Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätigte Schutzbedürftige (Ausweis S) und Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab drei Monaten richtet sich die Referenzprämie nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.