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Art. 7 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich - Umrechnung in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat

IV. Kaufkraftindex
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Art. 7 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich · Umrechnung in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat

1. Für die Umrechnung des für Prämienverbilligungen nach Art. 65 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 anrechenbaren Einkommens in die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtigten Person werden die Umrechnungsfaktoren nach Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2026 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in Norwegen und im Vereinigten Königreich angewendet.

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