Art. 5 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich - Höhe
Art. 5 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich · Höhe
1. Für erwerbstätige Personen mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 18'700.- beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 18'700.- übersteigt.
2. Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 28'050.- beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 28'050.- übersteigt.
3. Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Kinder gilt Folgendes
a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 18'700.-, zuzüglich Fr. 9'350.- für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.- für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 10,96 Prozent.
b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die erwerbstätige Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,0003 Prozentpunkte.
4. Für erwerbstätige Personen und mitversicherte Ehepartnerinnen oder -partner sowie mitversicherte Kinder gilt Folgendes
a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 28'050.-, zuzüglich Fr. 9'350.- für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.- für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 12,41 Prozent.
b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die erwerbstätige Person und die mitversicherte Ehepartnerin oder den mitversicherten Ehepartner, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,00035 Prozentpunkte.