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Art. 4 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich - Massgebendes Einkommen

II. Belastungsgrenzen
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Art. 4 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich · Massgebendes Einkommen

1. Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995 bestimmt.

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