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331.538.1 CH-SG

Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich - b) Zugehörigkeit

I. Referenzprämien
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Art. 2 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich · b) Zugehörigkeit

1. Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem Arbeitsort im Zeitpunkt der Antragstellung.

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