331.538.1
CH-SG
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich - Prämienregionen a) Grundsatz
I. Referenzprämien
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich · Prämienregionen a) Grundsatz
1. Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.