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331.441 CH-SG

Art. 1 Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation - Grundsatz

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Art. 1 Regierungsbeschluss über die Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Rehabilitation · Grundsatz

1. Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.

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