Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.441 CH-SG

Grundsatz

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die stationären Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs akutsomatische Patientinnen und Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags. Eine Aufnahme kann auch ohne Vorliegen einer Kostengutsprache erfolgen.

1. Für die Abgeltung der Behandlung von akutsomatischen Patientinnen und Patienten durch stationäre Leistungserbringer gemäss Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 gilt eine Tagespauschale von Fr. 980.-. Hinzu kommt eine allfällige Abgeltung der Zusatzversicherung.

2. Die Abgeltung der Behandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.

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