331.43
CH-SG
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation - Spitalliste Rehabilitation
Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation · Spitalliste Rehabilitation
1. Es wird eine Spitalliste Rehabilitation mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
2. Die in der Spitalliste Rehabilitation aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.