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331.43 CH-SG

Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation - Spitalliste Rehabilitation

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Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation · Spitalliste Rehabilitation

1. Es wird eine Spitalliste Rehabilitation mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).

2. Die in der Spitalliste Rehabilitation aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.

Spitalliste Rehabilitation

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