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331.41 CH-SG

Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik - Spitalliste Akutsomatik

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Art. 1 Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik · Spitalliste Akutsomatik

1. Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).

2. Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.

Spitalliste Akutsomatik

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