Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.21 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Kostenrechnung a) Gestaltung

I. Stationäre Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Kostenrechnung a) Gestaltung

1. Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.

2. Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

3. Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.

← Art. 8a Verordnung über die Pflegefinanzierung Geltungsbereich Art. 10 Verordnung über die Pflegefinanzierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →