331.21
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Kostenrechnung a) Gestaltung
I. Stationäre Pflege
Art. 9 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Kostenrechnung a) Gestaltung
1. Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
2. Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
3. Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.