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331.21 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Pflegefinanzierung - d) Entschädigung Verwaltungsaufwand

I. Stationäre Pflege
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Art. 8 Verordnung über die Pflegefinanzierung · d) Entschädigung Verwaltungsaufwand

1. Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.

1bis. Der Beitrag je politische Gemeinde je Jahr an die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsanstalt bemisst sich nach der Zahl der versicherten Personen, für die eine politische Gemeinde zur Kostentragung zuständig ist.

2. Das Gesundheitsdepartement

a)* leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen;

b)* stellt den politischen Gemeinden ihren Kostenanteil am Verwaltungsaufwand in Rechnung.

3. Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands ein.

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