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331.21 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Pflegefinanzierung - c) Zahlungsverkehr

I. Stationäre Pflege
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Art. 7 Verordnung über die Pflegefinanzierung · c) Zahlungsverkehr

1. Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.

2. Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung über die an die Leistungserbringer erstatteten Pflegekostenbeiträge ein. Die Jahresabrechnung enthält wenigstens folgende Angaben über die erstatteten Pflegekostenbeiträge

a)* Summe je politische Gemeinde, die für die Kostentragung im Zeitpunkt der Abrechnung als zuständig gilt;

b)* Übersicht je versicherte Person mit Angabe der Beträge und Rückerstattungsperiode.

3. Das Gesundheitsdepartement stellt der politischen Gemeinde die erstatteten Pflegekostenbeiträge nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung in Rechnung. Bestreitet die politische Gemeinde die Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt der Abrechnung, erfolgt die Rechnungstellung im Folgejahr des rechtskräftigen Entscheids über die Zuständigkeit zur Kostentragung.

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