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331.21 CH-SG

Art. 5b Verordnung über die Pflegefinanzierung - 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde

I. Stationäre Pflege
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Art. 5b Verordnung über die Pflegefinanzierung · 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde

1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der versicherten Person bei der Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 die bei Erstellung der Abrechnung als zuständig geltende politische Gemeinde mit.

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