331.21
CH-SG
Art. 5b Verordnung über die Pflegefinanzierung - 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde
I. Stationäre Pflege
Art. 5b Verordnung über die Pflegefinanzierung · 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde
1. Die Sozialversicherungsanstalt teilt der versicherten Person bei der Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 die bei Erstellung der Abrechnung als zuständig geltende politische Gemeinde mit.