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331.21 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Pflegefinanzierung - abis) Antrag der versicherten Person

I. Stationäre Pflege
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Art. 5 Verordnung über die Pflegefinanzierung · abis) Antrag der versicherten Person

1. Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 ein.

2. Die Sozialversicherungsanstalt und die AHV-Zweigstellen können beim Leistungserbringer die Unterlagen nach Art. 4 a dieses Erlasses einholen.

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