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331.21 CH-SG

Art. 4a Verordnung über die Pflegefinanzierung - Durchführung a) Heimeintritt

I. Stationäre Pflege
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Art. 4a Verordnung über die Pflegefinanzierung · Durchführung a) Heimeintritt

1. Der Leistungserbringer verlangt bei erstmaligem Heimeintritt einer versicherten Person die Einreichung der

a) Wohnsitzbescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011; oder

b) Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons nach Art. 7 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.

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