331.21
CH-SG
Art. 4a Verordnung über die Pflegefinanzierung - Durchführung a) Heimeintritt
I. Stationäre Pflege
Art. 4a Verordnung über die Pflegefinanzierung · Durchführung a) Heimeintritt
1. Der Leistungserbringer verlangt bei erstmaligem Heimeintritt einer versicherten Person die Einreichung der
a) Wohnsitzbescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011; oder
b) Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons nach Art. 7 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011.