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331.21 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Aufhebung bisherigen Rechts

III. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 2010 wird aufgehoben.

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