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331.21 CH-SG

Art. 15b Verordnung über die Pflegefinanzierung - Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 18. November 2025

III. Schlussbestimmungen
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Art. 15b Verordnung über die Pflegefinanzierung · Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 18. November 2025

1. Ambulante Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Erlasses entschädigt.

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