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331.21 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Rechnungstellung

II. Ambulante Pflege
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Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Rechnungstellung

1. Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.

2. Sie weisen in der Rechnung die Leistungen von pflegenden Angehörigen gesondert aus.

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