331.21
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung - Rechnungstellung
II. Ambulante Pflege
Art. 13 Verordnung über die Pflegefinanzierung · Rechnungstellung
1. Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.
2. Sie weisen in der Rechnung die Leistungen von pflegenden Angehörigen gesondert aus.